Tier-und Naturschutz Hamburg-Rahlstedt e.V.
Gemeinnütziger Verein
zur Förderung des Tierschutzes

Eggersweide 54 · 22159 Hamburg

Telefon 040 / 645 41 21 · Mail info@tnv-hamburg.de
IBAN : DE39200505501343122634 BIC : HASPDEHHXXX

Satzung

1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Tier- und Naturschutz Hamburg-Rahlstedt e.V.
Die Kurzbezeichnung lautet : TNV

Er hat seinen Sitz in 22159 Hamburg, Eggersweide 54 und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen.


2. Aufgaben und Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier- und Naturschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Hilfe für notleidende Tiere. Gemeint sind wildlebende Tiere (Vögel, Igel, Katzen, Fledermäuse,  Eichhörnchen u.a.). Heimtiere, Hunde, Katzen und Großtiere, deren Ernährung und das Anbieten veterinärmedizinischer Hilfe, Beseitigung von Missständen in der Tierhaltung,  Unterstützung derjenigen, die sich ehrenamtlich für wildlebende Tiere einsetzen, wildlebende Katzen zu domestizieren, um sie einer Heimstatt zuführen zu können,  versorgte Wildtiere artgerecht auszuwildern. Schaffung von Nist- und Aufzuchtplätzen für Wildtiere.

Der TNV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
Durch die Sammlung von Spenden und Jahresbeiträgen der Mitglieder sollen nicht nur diese Ziele, sondern der Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes ermöglicht werden, um alternden und betreuungsbedürftigen Tieren eine Heimstatt und Lebensraum zu schaffen oder einen bereits bestehenden Betrieb/Verein zu unterstützen.

3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres

4. Mitglieder
Mitglieder des TNV können natürliche und juristische Personen sowie andere Personenmehrheiten werden. Alle Mitglieder müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied besitzt Wahlrecht und hat eine nicht übertragbare Stimme. Die Aufnahme in den TNV kann jederzeit schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres.

Über den Ausschuss wegen Schädigung des Vereinsinteresses entscheidet nach vorheriger Anhörung des Mitglieds der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Widerspruch des Mitgliedes entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung mit dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

5. Organe
5.1 Organe des Vereins sind
a.) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung

5.2 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzende), sowie dem Schriftführer, Kassenwart und ggf. einem Beisitzer. Der Vorstand wird von den auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit für vier Jahre gewählt; er bleibt jedoch auch nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der vorhandenen Mittel; er darf den Kassenstand nicht überschreiten. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Der Kassenwart führt über die laufenden Geschäfte eine einfache Buchführung. Der Prüfungsbericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Jeweils für zwei Jahre werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die die Rechnungslegung vor jeder Mitgliederversammlung, jedoch nur einmal jährlich, zu prüfen haben. Die Rechungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

5.3 In den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters stattzufinden, zu der 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich einzuladen ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf ein oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Anträge sind bis zum Beschluss der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich zu stellen. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 15 Prozent aller Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit findet eine halbe Stunde nach Beginn der Mitgliederversammlung eine erneute Mitgliederversammlung statt, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzulegen; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seine Mitgliedschaft nicht gekündigt hat und mit dem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand steht.

6. Beiträge und Spenden
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung, am 14.03.1997, auf einen Mindestbeitrag von umgerechnet 30,00 € festgelegt haben. Der Beitrag ist für jedes Geschäftsjahr bis zum 31.März zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand (z.B. Erlass, Stundung). Spendenbescheinigungen werden ab 10,00 € ausgestellt.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des TNV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des TNV an gemeinnützige Institutionen zur Förderung des Tier– und/oder des Naturschutzes, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

8. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen, nicht mit dem Privatvermögen des Vorstandes oder dem der Mitglieder.

9. Satzung
Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ausgenommen sind Satzungsänderungen durch den Vorstand, die vom Registergericht verlangt werden.
Die Satzungsänderungen traten 2017 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.